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Satzung – Oberalster V.f.W. e.V.

§ 1. Name, Zweck und Sitz

  1. Der am 26. Juni 1912 gegründete Verein führt den Namen „Oberalster” Verein für Wassersport e.V.
  2. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder durch planvoll betriebene Leibesübungen. Bindungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2. Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind: gelb-blau auf weißem Grund.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. jugendlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. auswärtigen Mitgliedern
  5. unterstützenden Mitgliedern
  6. korporativen Mitgliedern

Mitglied kann werden:

  1. zu a. c-e) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. zu b) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. zu c) natürliche Personen, die im Auftrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. zu d) Auswärtige Mitglieder können nur außerhalb Hamburgs und Umgebung wohnende Personen werden.
  5. zu f) Vereinigungen, die die gleichen sportlichen und ideellen Ziele wie der Verein verfolgen.

§ 4. Aufnahme

  1. Personen, die dem Verein beitreten wollen, haben sich bei dem jeweiligen Abteilungsleiter bzw. einem Mitglied der Abteilungsleitung anzumelden. Ihnen ist gestattet, etwa 4 Wochen unverbindlich an dem Vereinsleben teilzunehmen. Eine Beteiligung an offiziellen Sportveranstaltungen ist nicht möglich. Während dieser Zeit ist der Bewerber bei Ausübung des Sportes nicht durch die Sportversicherung gedeckt und handelt auf eigene Verantwortung.
  2. Nach 4 Wochen hat sich der Bewerber zu entscheiden, ob er dem Verein beitreten will; zutreffendenfalls hat er einen Aufnahmeantrag einzureichen.
  3. Vom Datum dieses Antrages an gilt der Betreffende als vollberechtigtes Mitglied. Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich fällig. Der anteilige Jahresbeitrag berechnet sich vom Beginn des auf das Antragdatum folgenden Monats. Eine Umlage ist quartalsweise anteilig zahlbar.
  4. Die Einrichtung und Durchführung von zeitlich begrenzten Angeboten, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen, zu ergänzen oder zu fördern, wird vom Vorstand beschlossen.

Mit der Teilnahme an diesen Angeboten ist eine Mitgliedschaft im Verein nicht verbunden.

§ 5. Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Ordnungsvorschriften, zu benutzen. Im übrigen können alle Mitglieder an sämtlichen geselligen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen (für die jugendlichen Mitglieder unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes).
  2. den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
    c) Die Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6. Pflichten des Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, sein Ansehen zu wahren und für seine Belange jederzeit einzutreten.
  2. Ordentliche und jugendliche Mitglieder, die Hamburg einschließlich der Randgebiete verlassen und nicht mehr regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen können, können auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit als Auswärtiges Mitglied geführt werden.
  3. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird in Vierteljahresraten jeweils am Quartalsersten fällig. Er wird grundsätzlich mittels Lastschrift eingezogen.
  4. Mahngebühren und Rücklaufkosten nicht eingelöster Lastschriften sind neben den fälligen Beiträgen zu zahlen. Reichen die Zahlungen nicht aus, werden die Mahngebühren und die Rücklaufkosten vorrangig verbucht, auch wenn der Einzahler es anders bestimmt. Die Höhe der Mahngebühren und deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt.
  5. Die Höhe des Aufnahmeantrages und der Beiträge für Erwachsene und Jugendliche, sowie einer eventuell erforderlich werdende Umlage und die Fälligkeit dieser Umlage werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Alle sonstigen Beiträge werden vom Vorstand entsprechend angepasst.

§ 7. Ordnungsstrafen

  1. Der Vorstand ist befugt, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder des Sportes schädigen, unter Ausschluss des Rechtsweges folgende Strafen zu verhängen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
  2. Dem Mitglied steht das Recht zu, binnen einer Frist von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe gegen die Verhängung der Strafe schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat einzureichen.

§ 8. Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur bei schriftlicher Kündigung und einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines Jahres möglich. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:
    1. wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    2. wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
    3. wegen gröblichen Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft;
    4. wegen Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
    Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, außer der Ziffer 4, ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu gewähren. Gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes kann das Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe beim Ehrenrat schriftlich Einspruch erheben.
  3. Vorsorglich kann der Sportwart oder Abteilungsleiter mit einem Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung über den Ausschluss ein Mitglied von der Ausübung des Sportes vorläufig ausschließen, sofern Gründe gem. § 8 b) 1-4 vorliegen.

§ 9. Übertritt

Beim Übertritt vom ordentlichen zum unterstützenden Mitglied ist ebenfalls die unter § 8 a) bezeichnete Kündigungsfrist einzuhalten. Dagegen kann der Übertritt eines unterstützenden Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied an jedem Monatsersten erfolgen.

§ 10. Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Jugendvollversammlung
  4. Ehrenrat

§ 11. Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Vierteljahr eine Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung des Tagesordnung einzuladen sind. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates, soweit nach den Satzungen vorgesehen
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    5. Satzungsänderungen, soweit erforderlich
    6. Verschiedenes
  2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, leitet die Versammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern der Gegenstand der Satzungsänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist.Anträge auf Satzungsänderung, die bis zum 31. Dezember eines Jahres beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
  6. Der Vorstand kann jederzeit, soweit das Interesse des Vereins es erfordert, eine Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn dies der Ehrenrat oder ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder ungenügende Wahrnehmung seiner Aufgaben vorliegt. Die Abberufung erfolgt durch den Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  8. Die Jugendvollversammlung findet alljährlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung statt.

§ 12. Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer auf die Amtsdauer von 2 Jahren. Zum Amt eines Rechnungsprüfers sind nur Mitglieder wählbar, die nicht dem Vorstand angehören.

Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Wiederwahl beider Rechnungsprüfer ist nicht zulässig, ein Rechnungsprüfer kann wiedergewählt werden.

§ 13. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1.Vorsitzenden
    • 2.Vorsitzenden
    • Geschäftsführer
    • Schatzmeister
    • Sportwart
    • Jugendwart
    • Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der
    1.Vorsitzende allein, oder der
    2.Vorsitzende mit dem
    Geschäftsführer oder Schatzmeister gemeinsam.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1.und 2. Vorsitzenden,
    dem Geschäftsführer und Schatzmeister.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Im Kalenderjahr mit ungerader Zahl werden grundsätzlich gewählt:
    1.Vorsitzender
    Schatzmeister
    Jugendwart
    Beisitzerim Kalender mit gerader Zahl:
    2.Vorsitzender
    Geschäftsführer
    Sportwart
    Beisitzer
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach den Weisungen der Mitgliederversammlung. Er ist ihr verantwortlich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Der Vorstand ernennt die Leiter der sportlichen Abteilungen sowie den Pressewart. Er kann darüber hinaus für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Abteilungsleiter, Pressewart und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.
  8. Der Vorstand kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
  9. Die Abteilungsleiter und der Pressewart gehören zum erweiterten Vorstand.
  10. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14. Jugendordnung

Die Jugendordnung des Oberalster VfW soll die Grundlage für eine demokratische Jugendarbeit des Vereins bilden. Das Ziel ist die sportliche Betätigung, Pflege der Gemeinschaft, die übergeordnete Freizeitgestaltung sowie die Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.

  1. Personenkreis
    Die Jugendordnung des Oberalster VfW hat Gültigkeit für alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie für alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
  2. Stimmrecht
    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins von der Vollendung des 10. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie alle im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter.
    2. Jeder Stimmberechtigte hat eine nicht übertragbare Stimme.
    3. Die Übungsleiter und Abteilungsjugendwarte sollen dabei im besonderen Maße die Interessen der unter 10jährigen Mitglieder des Vereins berücksichtigen.
  3. Organe
    Die Organe der Jugendvertretung des Oberalster VfW sind:
    1. Jugendvollversammlung (JVS)
    2. Vereinsjugendwart
    3. Jugendausschuss.
    Alle Organe führen und verwalten sich selbständig und führen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Jugendordnung durch.
  4. Jugendvollversammlung
    1. Die JVS ist das oberste Organ der Vereinsjugend des Oberalster VfW und wird vom Vereinsjugendwart geleitet.
    2. Die JVS wird einmal im Jahr mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Oberalster VfW vom Vereinsjugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    3. Bei allen Abstimmungen und Wahlen – Ausnahme ist die Änderung der Jugendordnung (siehe Punkt 7) – genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.
    4. Von der JVS ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der JVS ist bekanntzugeben.
    5. Die Aufgaben der JVS sind insbesondere:
    5.1 Entlastung des bisherigen Vereinsjugendwartes.
    5.2 Die Wahl des Vereinsjugendwartes. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
    5.3 Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsjugendwartes bzw. des Jugendausschusses.
    5.4 Vorschläge und Anregungen für den Vereinsjugendwart / Jugendausschuss für das kommende Jahr.
    5.5 Beschlussfassung von Anträgen der in Punkt a der Jugendordnung genannten Mitglieder.
    Die Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der JVS dem Vereinsjugendwart vorgelegt werden, wenn diese noch rechtzeitig in der Tagesordnung aufgenommen werden sollen.
  5. Vereinsjugendwart
    1. Der Vereinsjugendwart wird durch die JVS grundsätzlich alle 2 Jahre gewählt. Die Wahl soll grundsätzlich in den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl stattfinden.
    2. Der Vereinsjugendwart vertritt die Interessen und Rechte der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand und den Abteilungen des Vereins und verwaltet den Jugendetat. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nimmt er regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.
    3. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Jugendausschusses vertritt der Vereinsjugendwart die Interessen der Jugendarbeit gegenüber der Landessportjugend, den Behörden, der Öffentlichkeit und dem Erwachsenenbereich des Vereins.
    4. Der Vereinsjugendwart beruft die JVS und den Jugendausschuss ein und leitet diese.
      5. Der Vereinsjugendwart hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter wird vom Vereinsjugendwart in sein Amt berufen.
  6. Jugendausschuss
    1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendwart, seinem Stellvertreter, sowie Jugendvertretungen der Abteilungen. Bei den Jugendvertretern der Abteilungen muß es sich nicht um die Abteilungsjugendwarte handeln.
    2. Der Jugendausschuss tritt nach Einladung durch den Vereinsjugendwart zusammen.
    3. Die Aufgaben des Jugendausschusses sind insbesondere:
      3.1 Unterstützung und Beratung des Vereinsjugendwartes bei der Umsetzung der Vorschläge, Anregungen und Anträge der JVS.
      3.2 Unterstützung und Beratung des Vereinsjugendwartes bei der Organisation und Durchführung von Reisen und Veranstaltungen der Vereinsjugend.
  7. Änderungen der Jugendordnung
    1. Änderungen der Jugendordnung können nur mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der JVS beschlossen werden.
    2. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
  8. Schlußbestimmung
    Zu allen dieser Jugendordnung nicht geregelten Punkten gelten die Bestimmungen der Satzung des Oberalster VfW. Die Jugendordnung tritt mit dem 03.04.1991 in Kraft.

§ 15. Ehrenrat

  1. Dem Ehrenrat gehören an:
    Vier durch die Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, die volljährig und stimmberechtigt sind. Sie müssen dem Verein mindestens 10 Jahre als stimmberechtigtes Mitglied angehören und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung schwerwiegender Streitigkeiten, die das Vereinsleben beeinträchtigen. Es entscheidet ferner über Einsprüche gegen Ausschlussentscheide und Ordnungsstrafen sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 g).
  3. Seine Entscheidung ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    d) Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern.

§ 16. Wahlen

  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Leere oder unvollständige Stimmzettel sind ungültig. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erzielt, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die höchste Stimmenzahl entscheidet.
  2. Die Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt.
  3. Die Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden obliegt dem 2. Vorsitzenden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

§ 17. Haftung

  1. Oberalster ist nur für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter von Oberalster durch eine in Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten grobfahrlässig oder vorsätzlich begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
  2. Ungeachtet dessen verzichtet jedes Mitglied und seine ihn vertretenden Personen auf sämtliche Ansprüche, die ihnen gegenüber Oberalster daraus entstehen können, dass sie anlässlich ihrer Teilnahme am Betrieb von Oberalster und / oder in Ausübung von Funktionen innerhalb von Oberalster Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, als Oberalster Versicherungen für das jeweilige Risiko abgeschlossen hat. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren; ihm ist bekannt, dass er sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht in dem Umfange besteht, die der Mitgliedsverein für ausreichend erachtet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Oberalster insoweit von einer Inanspruchnahme seiner Mitglieder freizustellen.

§ 18. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19. Allgemeines

  1. Etwaige gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  2. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Grundsätzlich können Mitglieder gelegentlich Gäste zum Besuch des Clubhauses mitbringen – Dauergäste siehe § 4 a) und b) entsprechend.

§ 20. Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
  2. das nach der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Hamburger Sport-Bund e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

§ 21. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28. März 2001.
Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom24. März 2010.